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Neuerungen Lohn 2019

Wichtige gesetzliche Neuerungen 2019 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

 

In dieser Woche haben wir unsere Mandanten über die gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2019 informiert. Sie erhalten hiermit einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

 

Erhöhung des Mindestlohns:

Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2019 von 8,84 € auf 9,19 € brutto pro Zeitstunde erhöht.

 

Bitte achten Sie bei Ihren Arbeitnehmer/innen, vorzugsweise bei den geringfügig Beschäftigten, darauf, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Mit unserem Personalfragebogen „Änderung“ haben Sie die Gelegenheit, den Stundenlohn für die betreffenden Arbeitnehmer/innen zu erhöhen.

 

Ein geringfügig Beschäftigter darf bei einem Stundenlohn von 9,19 € maximal 48,96 Stunden im Monat arbeiten. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11,29 Stunden.

 

Übergangsbereich statt Gleitzone:

Im Rahmen des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes wird ab dem 01.07.2019 die Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €) zum „Übergangsbereich“ weiterentwickelt und damit einhergehend die Obergrenze von derzeit 850,00 € auf 1.300,00 € angehoben. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die heute mehr als 850,00 € verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 % belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 % liegen. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer/innen erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 1.300,00 €. Die Rentenansprüche werden – trotz reduzierter Beiträge – aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, damit der Erwerb voller Rentenansprüche gewährleistet wird. Die bisherigen Verzichtserklärungen zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge verlieren für die Zeit nach dem 30.06.2019 ihre Wirkung.

 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung:

Wandelt ein/e Arbeitnehmer/in zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile um, muss der Arbeitgeber nunmehr 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechende Versicherung weiterleiten, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Diese Verpflichtung besteht nur bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.

 

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gilt ab dem 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 bestehen, sind davon ausgeschlossen und werden erst ab dem Jahr 2022 durch den Arbeitgeber verpflichtend bezuschusst.

 

Steuerfreiheit Job-Tickets und Fahrräder/Elektrofahrräder

Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form von zweckgebundenen Barzuschüssen und Sachzuwendungen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Fahrausweisen) sind ab Januar 2019 steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt werden und die Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Der Gesetzgeber hat zudem die Steuerfreiheit für Fahrräder und Elektrofahrräder festgelegt. Zu beachten ist allerdings, dass nur Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, davon betroffen sind.

 

Firmenwagen: Halbierung des Nutzungsvorteils

Von 2019 bis 2021 wird die Berechnung des Nutzungsvorteils aus der außerbetrieblichen Nutzung eines Elektro-KFZ bzw. Firmenwagens durch Arbeitnehmer auf 50 % des grundsätzlichen Vorteils halbiert. Diese Begünstigung trifft jedoch ausschließlich reine Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden.

Befristete Beschäftigungen:

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund sollen zukünftig nur noch bis zu 18 Monaten statt zuvor 24 Monaten befristet beschäftigt werden. Wird ein befristeter Vertrag geschlossen, soll dieser nur noch einmal verlängert werden können. Nach aktueller Rechtslage kann der Vertrag innerhalb von 24 Monaten dreimal verlängert werden.

 

Ein besonderes Augenmerk gilt auch Befristungen mit Sachgrund. Die Koalition sieht vor, Befristungen mit Sachgrund als unzulässig anzusehen, sofern mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ebenfalls soll eine Karrenzzeit von drei Jahren zum Tragen kommen, d. h. eine erneute Befristung bei demselben Arbeitgeber ist erst nach drei Jahren wieder möglich.

 

Um weiterhin einen reibungslosen Ablauf in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erhalten, stehen Ihnen anliegend unsere Personalfragebögen zur Verfügung.