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Mandanteninformationen 11/2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2018:

 

Alle Steuerzahler

Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick

KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

 

Kapitalanleger

Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel

Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen

E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

 

Umsatzsteuerzahler

Unrichtiger Steuerausweis: Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

 

Arbeitgeber

Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann Bar- oder Sachlohn sein

Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden

 

Arbeitnehmer

Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2018

 

Alle Steuerzahler

Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick

 

Damit Familien mit Kindern das eigene Zuhause leichter finanzieren können, gewährt der Staat mit dem neuenBaukindergeld einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ein Antrag kann seit dem 18.9.2018 gestellt werden. Wichtige Aspekte werden anhand der Informationen der KfW vorgestellt.

 

Voraussetzungen und Förderhöhe

 

Damit die Förderung gelingt, müssen Familien mit Kindern und Alleinerziehendediese Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren,für die Kindergeld gewährt wird.

 

  • Der Kaufvertrag (für ein neues/bestehendes Haus oder für eine Eigentumswohnung) wurde frühestens am 1.1.2018unterzeichnet. Bei einem Bau in Eigenregie darf die Baugenehmigungebenfalls nicht vor dem 1.1.2018 erteilt worden sein.

 

  • Das neue Zuhause ist die einzige Wohnimmobilie und sie befindet sich in Deutschland.

 

  • Das Haushaltseinkommenbeträgt max. 90.000 EUR pro Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere begünstigte Kind erhöht sich das Haushaltseinkommen um jeweils 15.000 EUR.

 

Beachten Sie | Als Haushaltseinkommen gilt das zu versteuernde Einkommendes Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Relevant ist das Durchschnittseinkommendes vorletzten und vorvorletzten Jahres vor dem Antrag. Für Anträge in 2018 zählt also das Einkommen von 2016 und 2015.

 

Der jährliche Zuschuss beträgt 1.200 EUR pro Kindund wird maximal 10 Jahre lang gewährt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Eigenheim in dieser Zeit für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

 

Entscheidend ist die Situation am Tag der Antragstellung. Das bedeutet z. B., dass das volle Baukindergeld auch für ein Kind gewährt wird, das am Tag nach der Antragstellung 18 Jahre alt wird. Kein Baukindergeld wird hingegen für Kinder gezahlt, die nach der Antragstellung geboren werden.

 

Förderdauer

 

Neubauten sind begünstigt, wenn die Baugenehmigungzwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wurde. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertragzwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

 

Die KfW macht jedoch eine Einschränkung: „Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhezur Verfügung. Wir können den Zuschuss so lange zusagen, wie Mittel vorhanden sind. Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist das Baukindergeld bis zu unserer finalen Prüfung für Sie reserviert.“

 

Antragstellung

 

Anträge können seit dem 18.9.2018 ausschließlich onlineunter www.kfw.de/info-zuschussportalgestellt werden.

 

Der Antrag ist nicht im Vorfeld, sondern erst nach dem Einzug onlinezu stellen. Folgende Fristen sind einzuhalten:

 

Fristen
Einzugsdatum Antrag stellen
1.1.2018 bis 17.9.2018 ab 18.9.2018 bis 31.12.2018
ab 18.9.2018 innerhalb von 3 Monaten nach Einzug (Datum der Meldebestätigung der Gemeinde)

 

Weiterführender Hinweis

 

Alle wichtigen Informationen zum Baukindergeld erhalten Sie auf der Internetseite der KfW unter www.kfw.de/424.

 

Quelle | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Mitteilung vom 13.9.2018 „Baukindergeld geht an den Start“; Informationen der KfW unter www.kfw.de/424

 

KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben

 

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB Vberuht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

 

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB Vgewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in 2016 entschieden.

 

Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt:Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung(= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

 

Eine Kostenerstattung liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Teilnahmean bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

 

Beachten Sie | Dievollständige Sichtweise der Finanzverwaltungfinden Sie unter www.iww.de/s96.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204248; BFH PM Nr. 45 vom 5.9.2018; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004

 

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

 

Bei Fragen zum Kindergelddürfte ein Blick in die neue 170 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun auf den Rechtsstand 2018geändert. Sie kann unter www.iww.de/s1972heruntergeladen werden.

 

Kapitalanleger

Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

 

Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt.Dieser restriktiven Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nun widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt.

 

Vorab:Verluste aus Aktienverkäufen sind lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufenverrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen und Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

 

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte in 2009 und 2010 Aktien i. H. von 5.760 EUR erworben. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von 14 EUR an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritteneine Veräußerung i. S. der Vorschrift (= § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistungnoch von der Höhe der Veräußerungskostenabhängig.

 

Auch einen Gestaltungsmissbrauchverneinte der Bundesfinanzhof. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

 

Beachten Sie | Wie die bloße Ausbuchungvon wertlosen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof aktuell (noch) offengelassen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204454; BFH PM Nr. 49 vom 19.9.2018; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Rz. 59

 

 

 

Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein

 

Schenken Eltern ihren Kindern Aktien und verkaufen diese die Aktien zeitnah an einen Dritten, unterstellt das Finanzamt regelmäßig einenGestaltungsmissbrauch.Die Folge: Sowohl die Kapitalanlagen als auch die Kapitalerträge werden weiter den Eltern zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch entschieden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang von Schenkung und Verkauf allein nicht ausreicht, um einen steuerlichen Missbrauch anzunehmen.

 

Hintergrund

 

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder fällt nur dann Schenkungsteueran, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

 

Wurde die Übertragung des Kapitalvermögens steuerlich wirksam durchgeführt, stehen dem Kind alle Einkünfte zu, die hieraus erzielt werden (z. B. Zinsen oder Veräußerungsgewinne). Eine Besteuerung findet aber regelmäßig nicht statt, da pro Jahr (Basis 2018) Kapitalerträge
i. H. von 9.837 EUR steuerfrei sind (Grundfreibetrag: 9.000 EUR; Sparer-Pauschbetrag:
801 EUR, Sonderausgabenpauschale: 36 EUR).

 

Beachten Sie | Neben der steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist jedoch auch zu konstatieren, dass hohe Einkünfte den Anspruch auf die Familienversicherunggefährden können.

 

Sachverhalt
Eine Mutter war an einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Sie schenkte ihren zwei minderjährigen Kindern jeweils fünf Aktien. Knapp zwei Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Den Veräußerungsgewinn von je 4.640 EUR erklärte sie in den Steuererklärungen der Kinder. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben.

 

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sahen aber insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Schenkung und Verkauf einen Gestaltungsmissbrauch und rechneten die Verkaufsgewinne der Mutter zu. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt allein die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zu, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandeltgewesen sein muss.

 

Die Mutter konnte in der Revision offenbar glaubhaft machen, dass die Schenkungen vom Vorstand der AG genehmigt werden mussten. Hierdurch hat der spätere Käufer der Aktien von der Möglichkeit erfahren, diese zu erwerben, und danach ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet, welches dann angenommen wurde.

 

Beachten Sie | Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Sachverhalt dahin aufklären müssen, ob nach dem tatsächlichen Ablauf überhauptvon einer Zwischenschaltung der Kinderauszugehen ist. Fehlt es daran, weil sich die zwei Ereignisse (Schenkung und Verkauf) zwar in engem zeitlichen Zusammenhang, aber (nachweislich) ohne inneren Zusammenhangergeben haben, kommt ein Gestaltungsmissbrauch schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

 

 

 

Relevanz für die Praxis

 

Bei dieser aktuellen Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. In der Praxis dürften die Finanzämter gerade bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Verkauf weiter einen Gestaltungsmissbrauch annehmen. Demzufolge dürfte ein (deutlich) längerer Zeitraum als 14 Tagesicherlich förderlich sein.

 

Zudem sollten die Steuerpflichtigen außersteuerliche Gründefür den zugrundeliegenden Sachverhalt nennen und erläutern können. Wichtig ist auch, dass das geschenkte Vermögen ohne Einschränkungen in den Verfügungsbereich des Kindesgelangt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 17.4.2018, Az. IX R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202839

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Ermittlung des Gewerbesteuer­Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel

 

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaftder Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Insoweit musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigungdes vollen Gewerbesteuer-Freibetrags(24.500 EUR) zu berechnen ist.

 

Beispiel
Die AB-KG erzielt im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 EUR. Zum 1.7.2017 scheidet A aus der KG aus, sodass das Vermögen der KG auf B anwächst, der den Betrieb nun als Einzelunternehmer fortführt. B erzielt vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 einen Gewinn in Höhe von 10.000 EUR.

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

  • Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflichtentfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.

 

  • Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheidejeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.

 

  • Der Gewerbesteuermessbetragist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln.Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.

 

  • Der Gewerbesteuer-Freibetragkann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.

 

Lösung des Beispiels
Der Gesamtgewinn beträgt 50.000 EUR. Er entfällt zu 80 % auf die AB-KG und zu 20 % auf B. Der Messbetrag wird einheitlich für den Erhebungszeitraum 2017 ermittelt. Im Anschluss wird er auf die AB-KG sowie auf den B aufgeteilt.

 

Der Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) ist von den 50.000 EUR abzuziehen
(= 25.500 EUR). Die 25.500 EUR sind im prozentualen Verhältnis der Gewerbeerträge auf die AB-KG (80 % von 25.500 EUR = 20.400 EUR) und auf den B (20 % von 25.500 EUR
= 5.100 EUR) zu verteilen.

 

Beachten Sie | Bei zeitanteiliger Zuordnung des Gewerbesteuer-Freibetrags wäre ein Teil des Freibetrags verloren gewesen, da der Freibetrag für das 2. Halbjahr (12.250 EUR) den Gewerbeertrag des 2. Halbjahres (10.000 EUR) überschritten hätte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201901

 

Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen

 

Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungenzu passivieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen,die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistunggewinnerhöhend zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

 

Sachverhalt
Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro als passive Rechnungsabgrenzung (Saldo zum 31.12.10 = 44.807 EUR).

 

Das Finanzamt wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 gewinnerhöhend aktivieren. Doch das lehnten sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof ab.

 

Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen – wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführthat. Soweit die Provisionen schon vor der Ausführung der Reise gezahlt wurden, standen sie unter einer aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und waren stornobehaftet. Diese Provisionsvorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

 

Haben die Provisionen noch nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren.Eine Aktivierung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zu einem objektiv werthaltigen Vermögenswert (Wirtschaftsgut)führen. Und das war hier nicht der Fall.

 

Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, begründen kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut.Zudem hat sich wegen der Aufwendungen keine objektiv werthaltige Positiongebildet. Die Aufwendungen haben sich vielmehr zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung verdichtet, da den Aufwendungen bei Nichtausführung der Reise kein Aufwendungsersatzanspruch gegenübersteht.

 

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat bei einem Versicherungsmakler,dessen Provisionsanspruch vom Nichteintritt eines Stornofalls abhängig war, ebenfalls entschieden, dass die Provisionen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Allerdings hat das Finanzgericht die damit zusammenhängenden Aufwendungen als unfertige Leistung aktiviert.Hiergegen ist derzeit die Revisionbeim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 26.4.2018, Az. III R 5/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202411; FG Münster, Urteil vom 28.4.2016, Az. 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Rev. BFH Az. XI R 32/16

 

E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

 

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatzdurch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.dezur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

 

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2018, Az. IV C 6 – S 2133-b/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204509

 

Umsatzsteuerzahler

Unrichtiger Steuerausweis: Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

 

Teilweise erstellen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatzeine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis.Das Problem: Der Unternehmer schuldet die in den zusätzlichen Rechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den eigentlich ausgeführten Umsatz.

 

Die Erteilung von Einzel- und Gesamtrechnungenbetrifft z. B. Monatsabrechnungen von Kurierdiensten oder Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen. Hier ist dasAbrechnungsverfahrenso zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzel- oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird.

 

Quelle | OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.8.2018, Az. S 7282, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204314

 

Arbeitgeber

Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann
Bar- oder Sachlohn sein

 

Ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Bar- oder Sachlohn zuwendet, ist für die monatliche 44 EUR-Freigrenze relevant, die nur für Sachzuwendungengilt. Dass es bei der Abgrenzung auf die vertragliche Gestaltung im Einzelfall ankommt, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zu Zusatzkrankenversicherungen.

 

Sachverhalt 1
Ein Arbeitgeber hatte als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten Beträge lagen unter 44 EUR monatlich.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um Sachlohn. Der Arbeitnehmer kann nämlich hier ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen.

 

Sachverhalt 2
Eine GmbH informierte in einem Mitarbeiteraushang darüber, eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge überwiesen sie direkt an die Gesellschaft. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der GmbH auf ihr Gehaltskonto, die regelmäßig unter der 44 EUR-Freigrenze blieben.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich umBarlohn.Zahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld zu, keine Sache. Die GmbH hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschussversprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

 

Praxistipp | Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar Sachlohn vor. Das Potenzial für weitere lohnsteuerfreie Sachbezüge ist angesichts der monatlichen Freigrenze von 44 EUR aber erheblich eingeschränkt. Durch die differenzierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer nutzen sollten.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 7.6.2018, Az. VI R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204316; BFH-Urteil vom 4.7.2018, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204317; BFH PM Nr. 47 vom 12.9.2018

 

 

 

Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden

 

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Köln der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

 

Hintergrund:Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

 

Sachverhalt
Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

 

Die GmbH verteilte die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Das Finanzamt hingegen stellte auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht Köln gab der GmbH Recht.

 

Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, welche Personenzahlals Divisorzugrunde zu legen ist. Es ist, so das Finanzgericht, aber nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

 

Praxistipp | Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, Az. 3 K 870/17, Rev. BFH Az. VI R 31/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204276; PM FG Köln vom 3.9.2018; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001

 

Arbeitnehmer

Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten

 

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlichzur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlicheingenommen hat.

 

Hintergrund:Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück20 % (4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessenje 40 % (9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.

 

Sachverhalt
Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.

 

Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“)als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das Finanzgericht, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedankenwidersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

 

Praxistipp | Die Streitfrage resultiert aus der Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Rev. BFH Az. VI R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202595

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

 

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

 

Der Basiszinssatzfür die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 beträgt -0,88 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

 

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 Prozent
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2018

 

Im Monat November 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler(Monatszahler): 12.11.2018

 

  • Lohnsteuerzahler(Monatszahler): 12.11.2018

 

  • Gewerbesteuerzahler:15.11.2018

 

  • Grundsteuerzahler: 15.11.2018

 

Bei einer Scheckzahlungmuss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Beachten Sie | Bei der Grundsteuerkann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

 

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.11.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlungund am 19.11.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2018 am 28.11.2018.

 

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.